OLG Köln - Urteil vom 05.07.1996
19 U 106/95
Normen:
BGB §§ 463, 476 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)434a-c
MDR 1997, 40
NJW-RR 1997, 1214
NZV 1997, 519
OLG-Report-Köln 1996, 235
OLGReport-Köln 1996, 235
VRS 93, 24
VersR 1997, 753
ZfS 1997, 139

OLG Köln - Urteil vom 05.07.1996 (19 U 106/95) - DRsp Nr. 1997/3404

OLG Köln, Urteil vom 05.07.1996 - Aktenzeichen 19 U 106/95

DRsp Nr. 1997/3404

Pflicht des Gebrauchtswagenhändlers zur Untersuchung des Fahrzeugs und Aufklärung des Kunden

»Ein Gebrauchtwagenhändler ist verpflichtet, ein übernommenes Fahrzeug vor der Weiterveräußerung an einen Kunden gründlich auf Unfallschäden zu untersuchen und den Kunden über das Ergebnis dieser Untersuchung auch ungefragt zu unterrichten, sofern nicht der erlittene Unfall offensichtlich ganz unbedeutend war. Ist eine Untersuchung und deshalb auch eine Auskunft über Unfallschäden, etwa wegen alsbaldiger Weiterveräußerung eines kurz vorher übernommenen Fahrzeugs, nicht möglich, dann muß der Gebrauchtwagenhändler den Kunden auch darauf ungefragt hinweisen. Kommt der Gebrauchtwagenhändler diesen Verpflichtungen nicht nach, dann handelt er arglistig im Sinne von § 463 und § 476 BGB

Normenkette:

BGB §§ 463, 476 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger kann den Kaufvertrag über den im Tenor näher bezeichneten PKW wandeln, weil dieser zur Zeit der Übergabe mit einem erheblichen Mangel behaftet war (§§ 459, 462 BGB). Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluß kann der Beklagte sich nicht berufen, weil er ein dem arglistigen Verschweigen des Mangels gleichkommendes Verhalten an den Tag gelegt hat (§ 476 BGB).