Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger kann den Kaufvertrag über den im Tenor näher bezeichneten PKW wandeln, weil dieser zur Zeit der Übergabe mit einem erheblichen Mangel behaftet war (§§ 459, 462 BGB). Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluß kann der Beklagte sich nicht berufen, weil er ein dem arglistigen Verschweigen des Mangels gleichkommendes Verhalten an den Tag gelegt hat (§ 476 BGB).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|