OLG Köln - Urteil vom 07.03.1995
19 U 283/94
Normen:
BGB §§ 249, 823, 847 ;
Fundstellen:
VRS 90, 321

OLG Köln - Urteil vom 07.03.1995 (19 U 283/94) - DRsp Nr. 1996/29824

OLG Köln, Urteil vom 07.03.1995 - Aktenzeichen 19 U 283/94

DRsp Nr. 1996/29824

1. Vorhandene, durch einen Unfall manifest gewordene Körperschäden (hier: chronische Veränderungen der HWS) bleiben bei der Bemessung des Schmerzensgeldes außer Betracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie auch ohne den Unfall in absehbarer Zeit manifest geworden wären. 2. Wer nach einem Unfall aus medizinischer Sicht nicht Auto fahren kann und darf, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Nutzungsausfall. Er kann sich nicht darauf berufen, er habe ungeachtet dessen fahren wollen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 823, 847 ;
Fundstellen
VRS 90, 321