»... Unzutreffend ist .. die vom Bekl. vertretene Ansicht, bei dem Verlust der Beitragsrückerstattung handele es sich nicht um einen ersatzfähigen Vermögensschaden; dieser liege außerhalb des Schutzbereichs der Norm, da die Beitragsrückerstattung von vielen Unwägbarkeiten und Zufällen abhänge, insbesondere die Voraussetzungen, von denen die Rückerstattung abhänge, erst mit Ablauf des betr. Versicherungsjahres beurteilbar seien. Letzteres ist zwar richtig, aber belanglos. Die Ersatzfähigkeit eines Schadens hängt nicht davon ab, daß sein Entstehen von vornherein feststeht. Es genügt, daß er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstanden ist. Das ist hier der Fall. ...
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