OLG Köln - Urteil vom 08.04.1992
2 U 165/91
Normen:
BGB § 459, § 463;
Fundstellen:
DAR 1992, 379
DRsp I(130)353d-e
JMBl NRW 1992, 245
NJW 1993, 271
NZV 1992, 440

OLG Köln - Urteil vom 08.04.1992 (2 U 165/91) - DRsp Nr. 1993/4103

OLG Köln, Urteil vom 08.04.1992 - Aktenzeichen 2 U 165/91

DRsp Nr. 1993/4103

d-e. »Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluß erfaßt auch Mängel, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Pkw betreffen. Im Hinweis des privaten Verkäufers auf die nach einer Überarbeitung erfolgte TÜV-Abnahme liegt bei einem älteren Gebrauchtwagen keine Zusicherung, daß sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befinde. Ist in einem Mustervertrag (hier des ADAC) ein Gewährleistungsausschluß vorgesehen und gleichzeitig eine Rubrik für die Eintragung bekannter Mängel, so liegt darin, daß diese Rubrik nicht ausgefüllt wird, keine Erklärung, daß dem Verkäufer keine Mängel bekannt seien, sondern die Haftung bleibt auf arglistig verschwiegene Mängel beschränkt.«

Normenkette:

BGB § 459, § 463;
Fundstellen
DAR 1992, 379
DRsp I(130)353d-e
JMBl NRW 1992, 245
NJW 1993, 271
NZV 1992, 440