OLG Köln - Urteil vom 09.02.1995
5 U 264/94
Normen:
AUB 61 § 15 Abs. 2, 4, § 17; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 121

OLG Köln - Urteil vom 09.02.1995 (5 U 264/94) - DRsp Nr. 1995/9860

OLG Köln, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 5 U 264/94

DRsp Nr. 1995/9860

1. Die Frage nach anderweitig bestehenden Unfall-Versicherungen ist ein vom Versicherungsnehmer richtig und lückenlos zu erfüllendes sachdienliches Auskunftsbegehren des Versicherers. 2. Sachdienlich sind alle vom Versicherer erfragten Tatsachen oder Hilfstatsachen, die für die Feststellung und Abwicklung der Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis von Bedeutung sein können. 3. Das Verschweigen von anderweitig bestehenden Versicherungsverträgen in der Schadenanzeige stellt regelmäßig eine ernsthafte Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Versicherers auch bei unstreitig eingetretenem Versicherungsfall dar, weil das Bestehen von Mehrfachversicherungen auch Anreiz dazu sein kann, die Folgen des Versicherungsfalles zu übertreiben und dadurch den Leistungsaufwand des Versicherers zu vergrößern.

Normenkette:

AUB 61 § 15 Abs. 2, 4, § 17; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise: