OLG Köln - Urteil vom 09.05.1986
20 U 233/85
Normen:
BGB § 459 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 320
DRsp I(130)269a

OLG Köln - Urteil vom 09.05.1986 (20 U 233/85) - DRsp Nr. 1992/9713

OLG Köln, Urteil vom 09.05.1986 - Aktenzeichen 20 U 233/85

DRsp Nr. 1992/9713

Bedeutung des Gewährleistungsmaßstabs »nach dem jeweiligen Stand der Technik« in Neuwagen-Verkaufsbedingungen.

Normenkette:

BGB § 459 ;

Gründe:

»... Für die Gewährleistungsrechte des Kl. sind die von den Parteien vereinbarten »Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen« der Bekl. maßgebend. Nach diesen Bedingungen leistet die Bekl. Gewähr »für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit« im Zeitpunkt der Auslieferung des betr. Fahrzeugs. Für den vorl. Fall folgt daraus, daß das Automatikgetriebe des vom Kl. bei der Bekl. gekauften Pkw hinsichtlich seiner Funktionstüchtigkeit dem Stand der Technik entsprechen muß, den Automatikgetriebe vergleichbarer Mittelklassewagen im Februar 1983 aufgewiesen haben. Die Annahme des LG, die Gewährleistung der Bekl. sei auf den technischen Stand ihrer Produkte am Auslieferungstag beschränkt, ist unrichtig. Eine solche Gewährleistungsregelung wäre unwirksam. Sie würde nämlich eine unzulässige Einschränkung des Fehlerbegriffs beinhalten, weil der jeweilige technische Standard der Bekl. der Maßstab dafür wäre, ob ihr Produkt mit einem Fehler behaftet ist. ...«

Hinweise:

zu 2) ebenso OLG Nürnberg (8 U 204/82) VersR 1983, 509.

Fundstellen
DAR 1986, 320
DRsp I(130)269a