OLG Köln - Urteil vom 10.01.1995
9 U 262/94
Normen:
AKB § 7 I, § 7 V; VVG §§ 34, 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 317
SP 1995, 87
VersR 1995, 1350
r+s 1995, 129

OLG Köln - Urteil vom 10.01.1995 (9 U 262/94) - DRsp Nr. 1995/9869

OLG Köln, Urteil vom 10.01.1995 - Aktenzeichen 9 U 262/94

DRsp Nr. 1995/9869

- Wenn der Versicherer für den Diebstahl des versicherten Kfz den Zeitwert entschädigt und den Versicherungsnehmer gleichzeitig mit Schreiben vom 16.02.93 darauf hingewiesen hat, daß eine weitergehende Leistung i.S.d. § 13 Nr. 2 AKB nur in Betracht käme, wenn der Nachweis geführt würde, daß die Versicherungssumme reinvestiert wird, wenn der Versicherungsnehmer schon mit Schreiben vom 13.03.93 den Erhöhungsbetrag gem. § 13 Nr. 2 AKB gefordert hat, wenn die Verfahrensbevollmächtigten des Versicherungsnehmers dem Versicherer mit Schreiben vom 13.04.93 mitgeteilt haben, der Versicherungsnehmer möchte sich erst im Juni oder Juli ein neues Kfz bestellen, weil dann bei Ford ein neues Modell erscheine, nämlich der Maverick, die weitere Entschädigung sei aber jetzt schon fällig, wenn der Versicherer mit Schreiben vom 04.05.93 eine weitere Zahlung abgelehnt und erneut auf den notwendigen Nachweis der Ersatzbeschaffung hingewiesen hat,