OLG Köln - Urteil vom 10.02.1992
11 U 172/92
Normen:
AKB § 10 Abs. 1 ; StVG § 7 ; WHG § 22 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 232

OLG Köln - Urteil vom 10.02.1992 (11 U 172/92) - DRsp Nr. 1994/12214

OLG Köln, Urteil vom 10.02.1992 - Aktenzeichen 11 U 172/92

DRsp Nr. 1994/12214

1. Betreibt der Motor des Tankwagens lediglich eine Pumpe, die den Tankinhalt durch den Füllschlauch in ein anderes Behältnis befördert, ist ein Ölschaden nicht "beim Betrieb" (§ 7 StVG), wohl aber "durch den Gebrauch" des versicherten Tankwagens (§ 10 Abs. 1 AKB) eingetreten. 2. Hat der angestellte Fahrer die Öllieferung eigenmächtig für eigene Rechnung ausgeführt, so haben die geschädigten Dritten Anspruch auch gegen den Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, da dieser für den unberechtigten Fahrer einzutreten hat. 3. Bei einem Ölaustritt infolge fehlerhaften Einfüllstutzens kann der Inhaber des Tankwagens nicht nach § 22 Abs. 2 WHG verantwortlich gemacht werden.

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 1 ; StVG § 7 ; WHG § 22 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 232