OLG Köln - Urteil vom 10.05.1982 (3 Ss 266/82) - DRsp Nr. 1994/12519
OLG Köln, Urteil vom 10.05.1982 - Aktenzeichen 3 Ss 266/82
DRsp Nr. 1994/12519
1. Der Tatbestand des § 142 Abs. 2StGB greift nicht ein, wenn der Angeklagte sich nach § 142 Abs. 1StGB strafbar gemacht hat. 2. Die Wartepflicht eines Unfallbeteiligten nach § 142 Abs. 1StGB entfällt nicht deshalb, weil ein anderer Unfallbeteiligter verspricht, den Geschädigten zu unterrichten.