OLG Köln - Urteil vom 12.05.1982
3 Ss 209/82
Normen:
StPO § 275 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 63, 460

OLG Köln - Urteil vom 12.05.1982 (3 Ss 209/82) - DRsp Nr. 1994/12518

OLG Köln, Urteil vom 12.05.1982 - Aktenzeichen 3 Ss 209/82

DRsp Nr. 1994/12518

1. Ob eine Ergänzung oder Änderung der Urteilsgründe zulässig war, hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge nachzuprüfen. 2. Grundsätzlich ist ein Gericht zu Änderungen und Ergänzungen der Urteilsgründe bis zu dem Zeitpunkt befugt, an dem das schriftliche Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts hinausgegeben wird oder die Frist des § 275 Abs. 1 S. 3 StPO abläuft.

Normenkette:

StPO § 275 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen je 50 DM verurteilt. Es hat gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt und die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Fahrverbot angerechnet. Das Amtsgericht hat zunächst die Urteilsgründe in abgekürzter Form zu den Akten gebracht. Nachdem Revision eingelegt und bevor Personen außerhalb des Gerichts von der abgekürzten Urteilsfassung Kenntnis erlangt hatten, hat das Amtsgericht die Urteilsgründe ergänzt. Die ergänzten Gründe sind am 11.11.1981 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingegangen.

In den ergänzten Urteilsgründen sind im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: