OLG Köln - Urteil vom 12.07.1982
5 U 137/81
Normen:
VVG §§ 6, 61 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 293

OLG Köln - Urteil vom 12.07.1982 (5 U 137/81) - DRsp Nr. 1994/12513

OLG Köln, Urteil vom 12.07.1982 - Aktenzeichen 5 U 137/81

DRsp Nr. 1994/12513

1. Der Inhaber einer Gesellschaft ist in Bezug auf ein ihm ständig zur Verfügung und in seiner Obhut stehendes Firmenfahrzeug deren Repräsentant. 2. Nach dem ersten Anschein ist eine Fehlleistung des Fahrzeugführers bei einer Alkoholkonzentration von 1,14 o/oo vor allem dann auf den Alkohol zurückzuführen, wenn andere Fahrer die Verkehrssituation gemeistert haben. 3. Der nur relativ Fahruntüchtige handelt jedenfalls dann grob fahrlässig, wenn er über die genossene Alkoholmenge hinaus weitere ernsthafte Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit (Ausfallerscheinungen) mißachtet hat.

Normenkette:

VVG §§ 6, 61 ;

Hinweise: