OLG Köln - Urteil vom 14.03.1995
19 U 236/94
Normen:
StVG § 3 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VRS 90, 23

OLG Köln - Urteil vom 14.03.1995 (19 U 236/94) - DRsp Nr. 1996/29469

OLG Köln, Urteil vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 19 U 236/94

DRsp Nr. 1996/29469

1. Der Senat bekräftigt seine Rechtsprechung (VersR 1993, 1333 u.a.), wonach nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung auch für sich allein genommen noch nicht voll beweiskräftiger Umstände zutreffend entschieden werden kann, ob ein Verkehrsunfall "gestellt" worden ist. 2. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung spricht es für einen "gestellten" Unfall, daß ein vom Kl. herangezogener Sachverständiger das Unfallfahrzeug als bisher unfallfrei bezeichnet hat, obwohl er erst 2 Monate vorher an demselben Fahrzeug nach einem Unfall, in den ebenfalls der Kl. verwickelt war, Schäden begutachtet hatte. Dies gilt um so mehr, wenn sich im Rechtsstreit herausstellt, daß ein erheblicher Teil der geltend gemachten Schäden mit dem vom Kl. geschilderten Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen ist.

Normenkette:

StVG § 3 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

S.a. OLG Hamm VersR 1993, 1418; OLG Karlsruhe VRS 38, 132.