OLG Köln - Urteil vom 14.07.1976
2 U 25/76
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
DAR 1977, 156

OLG Köln - Urteil vom 14.07.1976 (2 U 25/76) - DRsp Nr. 1994/12619

OLG Köln, Urteil vom 14.07.1976 - Aktenzeichen 2 U 25/76

DRsp Nr. 1994/12619

1. Eine Autoreparaturwerkstatt hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, die in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen. 2. Ist der Reparaturauftrag jedoch ganz unbestimmt gehalten ( "Motorengeräusch feststellen "), weil die Mangelursache nicht genau bekannt ist, sondern erst ermittelt werden soll, dann handelt die Werkstatt noch im Rahmen des Auftrages, wenn sie entsprechend den anerkannten Regeln des Kraftfahrzeughandwerks alle möglichen Mängelursachen überprüft und sie solange ausscheidet, bis der wirkliche Defekt gefunden ist. Der Kunde schuldet dann auch die Vergütung für diejenigen Überprüfungsarbeiten, die nötig waren, um durch selektives Vorgehen die wirkliche Mangelursache zu bestimmen.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

So auch OLG Celle v. 14.5.1973, VersR 1974, 388.

Fundstellen
DAR 1977, 156