OLG Köln - Urteil vom 14.11.1991 (5 U 39/91) - DRsp Nr. 1994/12234
OLG Köln, Urteil vom 14.11.1991 - Aktenzeichen 5 U 39/91
DRsp Nr. 1994/12234
1. Die Vorschriften der §§ 202 f. BGB finden auf die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3VVG keine Anwendung. 2. Hat der Versicherer während des Laufs der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3VVG zu erkennen gegeben, daß er erneut in eine Überprüfung seiner Eintrittspflicht eintritt, dann entfällt die Wirkung der ersten Fristsetzung nicht völlig, sondern der VersNehmer kann sich gem. § 242BGB lediglich darauf verlassen, daß der Versicherer sich bis zu seiner zweiten Deckungsablehnung zuzüglich einer gewissen Überlegungsfrist nicht auf den Fristablauf des § 12 Abs. 3VVG beruft.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.