OLG Köln - Urteil vom 15.01.1992
27 U 9/90
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/522
OLGReport-Köln 1992, 132
VersR 1992, 1097
VersR 1992, 1097
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 17.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 157/88

OLG Köln - Urteil vom 15.01.1992 (27 U 9/90) - DRsp Nr. 1996/1164

OLG Köln, Urteil vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 27 U 9/90

DRsp Nr. 1996/1164

1. Leidet eine Patientin nach einer umfänglichen gynäkologischen Operation 3 Wochen unter erheblichen Schmerzen, so müssen die behandelnden Ärzte eine Störung der Nierenabflußwege in Betracht ziehen und dies mittels einer Unterfunktionsprüfung (Ausscheidungsurogramm) oder sonographisch abklären. 2. Führt ein Behandlungsfehler zum Funktionsverlust einer Niere, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 25000 DM gerechtfertigt, auch wenn aufgrund besonderer Umstände (hier: die im Zeitpunkt des Eingriffs ca. 60 Jahre alte Patientin ist schwer an Krebs erkrankt) das Schmerzensgeld nicht im oberen Bereich dessen liegt, was im Fall des Verlustes einer Niere zuzuerkennen ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 1989 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 157/88 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten zu 1) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1988 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß

a) die Beklagten zu 1) verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der ärztlichen Fehlbehandlung im Krankenhaus des Beklagten zu 2) in der Zeit vom 13. April bis 12. Mai 1983 künftig entstehen,