Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 1989 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Die Beklagten zu 1) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1988 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß
a) die Beklagten zu 1) verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der ärztlichen Fehlbehandlung im Krankenhaus des Beklagten zu 2) in der Zeit vom 13. April bis 12. Mai 1983 künftig entstehen,
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