OLG Köln - Urteil vom 15.02.1993
5 U 212/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; GG Art. 1, 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 408
VersR 1994, 213

OLG Köln - Urteil vom 15.02.1993 (5 U 212/92) - DRsp Nr. 1994/12113

OLG Köln, Urteil vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 5 U 212/92

DRsp Nr. 1994/12113

1. Heimlich aufgenommene Telefongespräche können dann verwertet werden, wenn die durch das grundsätzliche Verwertungsverbot in ihren Grundrechten nach Art. 1 und 2 GG geschützten Betroffenen den Inhalt ihrer Gespräche selbst offenbaren und sich freiwillig des Schutzes ihres Rechts am eigenen Wort begeben. Dies gilt auch für Vernehmungen der Betroffenen, sofern sie zuvor ordnungsgemäß über bestehende Aussageverweigerungsrechte belehrt worden sind und bereit waren, auszusagen (i.A. an BayObLG NJW 1990, 1978). 2. Hat der Versicherungsnehmer einige Monate vor dem behaupteten Kfz-Diebstahl in einem Telefongespräch davon gesprochen, sein Fahrzeug entwenden zu lassen, besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; GG Art. 1, 2 ; ZPO § 286 ;

Hinweise: