OLG Köln - Urteil vom 15.02.1993
5 U 217/92
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 S. 4; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2; VVG § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 128

OLG Köln - Urteil vom 15.02.1993 (5 U 217/92) - DRsp Nr. 1994/12114

OLG Köln, Urteil vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 5 U 217/92

DRsp Nr. 1994/12114

1. Bei Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage bestimmen sich die Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie in der Kraftfahrtversicherung nicht nach § 38 Abs. 2 VVG, sondern nach § 1 Abs. 2 S. 4 AKB. 2. Die verspätete Zahlung der Erstprämie führt nicht zum rückwärtigen Entfallen der vorläufigen Deckungszusage, wenn die Belehrung des Versicherers keinen Hinweis enthält, - daß bei unverschuldeter Fristversäumung auch die nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz erhält, - daß schon die Zahlung der Haftpflichtprämie den diesbezüglichen Versicherungsschutz erhält, während ansonsten nur auf den Gesamtbetrag von Haftpflicht- und Kaskoprämie Bezug genommen ist.

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 2 S. 4; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2; VVG § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen
r+s 1993, 128