Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. November 1989 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Dezember 1987, abzüglich am 23. März 1988 gezahlter 5.000 DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 8. Dezember 1987 zu ersetzen, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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