OLG Köln - Urteil vom 16.01.1992
12 U 151/91
Normen:
BGB § 459, § 462;
Fundstellen:
DRsp I(130)352d-e
NJW-RR 1992, 1147
VRS 83, 102
VersR 1992, 584

OLG Köln - Urteil vom 16.01.1992 (12 U 151/91) - DRsp Nr. 1993/4114

OLG Köln, Urteil vom 16.01.1992 - Aktenzeichen 12 U 151/91

DRsp Nr. 1993/4114

»1. Weist ein Neuwagen ein ganzes Mängelpaket auf (»Zitronenauto«), so ist eine Nachbesserung von vornherein unzumutbar, sofern es sich nicht nur um eine Summe ganz geringfügiger Mängel handelt. 2. Auch bei einem Importauto ist für den Fehlerbegriff des § 459 Abs. 1 BGB nicht auf den niedrigeren Stand des Herstellerlandes abzustellen, sondern auf den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in der gesamten Automobilindustrie.«

Normenkette:

BGB § 459, § 462;

[1.] »Die in den AGB der Bekl. vorgesehene Beschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers aus §§ 459 ff. BGB auf ein Nachbesserungsrecht steht dem Wandelungsanspruch der Kl. nicht entgegen. ... Weitere Nachbesserungsversuche sind dem Käufer ... unzumutbar, wenn die Vertrauensgrundlage zum Verkäufer entfallen ist. Weist ein Neuwagen ein ganzes Mängelpaket auf (»Zitronenauto«, »Montagswagen«), so ist eine Nachbesserung von vornherein unzumutbar, sofern es sich nicht nur um eine Summe jeweils ganz geringfügiger Mängel handelt. ...