OLG Köln - Urteil vom 16.09.1993
7 U 93/93
Normen:
BGB §§ 823, 847 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 42
NJW-RR 1994, 349
OLGReport-Köln 1993, 304
VersR 1994, 1317
r+s 1993, 459
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 295/92

OLG Köln - Urteil vom 16.09.1993 (7 U 93/93) - DRsp Nr. 1996/8738

OLG Köln, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 7 U 93/93

DRsp Nr. 1996/8738

»1. In Fußgängerbereichen müssen Türen, Wände und Absperrungen aus Glas oder ähnlich durchsichtigem Material so angeordnet oder gekennzeichnet sein, daß sie rechtzeitig wahrgenommen werden. Die Anbringung eines Klebestreifens auf einer Glaswand in einer Höhe von 1,55 m reicht in der Regel zur Kenntlichmachung nicht aus, weil durch ihn Personen von geringer Körpergröße, insbesondere Kinder, nicht auf wirksame Weise gewarnt werden. 2. Prallt ein 9-jähriges Kind beim "Fangenspiel" gegen eine nicht ausreichend kenntlich gemachte durchsichtige Wand, so kann ihm ein mitwirkendes Verschulden regelmäßig nicht vorgeworfen werden. 3. Zur Schmerzensgeldhöhe bei Verletzungen eines Kindes im Mundbereich und dadurch bedingter Verzögerung einer zuvor begonnenen kieferorthopädischen Behandlung.«

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen 4 O 295/92 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.280,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1992 zu zahlen.