OLG Köln - Urteil vom 17.02.1993
27 U 42/92
Normen:
BGB § 847;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2306
NJW-RR 1993, 919
OLGReport-Köln 1993, 133
ZfS 1993, 226
r+s 1994, 255
zfs 1993, 226
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 184/89

OLG Köln - Urteil vom 17.02.1993 (27 U 42/92) - DRsp Nr. 1996/1147

OLG Köln, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 27 U 42/92

DRsp Nr. 1996/1147

DM 7000 Schmerzensgeld wegen des Verlustes des Geruchsvermögens aufgrund wegen Fehlens einer Dokumentation der Operation anzunehmenden schuldhaften Behandlungsfehlers. Aus den Gründen: ... Zum Ausgleich des der Klägerin durch den Verlust des Geruchssinns entstandenen immateriellen Schadens ist ein Schmerzensgeld von 7000 angemessen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß ihr Geruchsvermögen vor der Nasenscheidewwandoperation eingeschränkt war. Vor dem Eingriff war die Klägerin jedenfalls noch imstande, Gerüche wahrzunehmen, war ihr seither nicht mehr möglich ist. Der vollständige und dauerhafte Ausfall des Geruchssinns hat eine nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensqualität zur Folge. Wenngleich das Riechvermögen vom Menschen nicht als eine der wichtigsten Sinneswahrnehmungen bewertet wird, empfindet er den vollständigen Ausfall des Geruchssinne doch immer wieder als Einschränkung seiner Lebensfreude. Hinzu kommt, daß mit einer Anosmie auch der Verlust der Warnfunktion des Geruchssinnes - etwa bei Brandgerüchen - verbunden ist, und daß der Geschmackssinn beeinträchtigt wird, weil viele Geschmacksempfindungen erst gemeinsam mit dem Geruch sich voll entfalten ..."

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Januar 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 184/89 - abgeändert.