OLG Köln - Urteil vom 17.04.1986 (5 U 191/85) - DRsp Nr. 1994/12383
OLG Köln, Urteil vom 17.04.1986 - Aktenzeichen 5 U 191/85
DRsp Nr. 1994/12383
1. Kann der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen rückwirkend Versicherungsschutz verlangen, wenn er die Erstprämie "ohne Verzug" bezahlt, dann tritt Versicherungsschutz ein, wenn Zahlung innerhalb von 2 Wochen erfolgt. 2. Eine 2-Wochen-Frist ist angemessen, weil die nach der Interessenlage ähnliche Regelung in § 1 Abs. 2AKB ebenfalls einen Zeitraum von 2 Wochen vorsieht.