OLG Köln - Urteil vom 17.09.1996
9 U 155/94
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 60

OLG Köln - Urteil vom 17.09.1996 (9 U 155/94) - DRsp Nr. 1997/3221

OLG Köln, Urteil vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 9 U 155/94

DRsp Nr. 1997/3221

»Die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Kfz-Diebstahls kann nicht allein darauf gestützt werden, daß überhaupt einmal ein Nachschlüssel angefertigt worden ist, den der Versicherungsnehmer nicht vorlegen kann. Allerdings genügt es zur insoweit erleichterten Beweisführung des Versicherers, wenn zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers bewiesen sind.«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist abzuweisen.

Dem Kläger stehen wegen der gemeldeten Entwendung seines PKW Fiat Croma am 22.8.1992 in Mailand aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

Zwar hat das Landgericht die Grundsätze der dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen zutreffend dargestellt (vgl. BGH VersR 1984, 29 und ständig, r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909). Das Landgericht hat dem Kläger aufgrund der von ihm durchgeführten Parteivernehmung die Darstellung zum äußeren Bild einer Fahrzeugentwendung geglaubt. Ob dem gefolgt werden kann, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.