OLG Köln - Urteil vom 17.09.1996
9 U 57/96
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 60

OLG Köln - Urteil vom 17.09.1996 (9 U 57/96) - DRsp Nr. 1997/3223

OLG Köln, Urteil vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 9 U 57/96

DRsp Nr. 1997/3223

»1. Falsche Angaben zu Vorschäden sind in der Kfz-Diebstahlversicherung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden ("relevant"). 2. Der Versicherer kann nicht darauf verwiesen werden, ihm seien aus einer früheren Regulierung die Vorschäden bekannt gewesen; einer Nachforschungspflicht ohne besonderen, weiteren Anlaß besteht insoweit nicht.«

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidunsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat schließt sich auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung an, daß die Beklagte wegen falscher Angaben des Klägers zu einem nicht unerheblichen Vorschaden seines Fahrzeugs und der damit erfolgten schuldhaften Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. 1 Abs. 2 S. 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (dort S. 7 und 8) Bezug und sieht insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).