Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat schließt sich auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung an, daß die Beklagte wegen falscher Angaben des Klägers zu einem nicht unerheblichen Vorschaden seines Fahrzeugs und der damit erfolgten schuldhaften Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach §
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