OLG Köln - Urteil vom 17.09.1996
9 U 8/96
Normen:
VVG § 152 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 77
SP 1997, 25
r+s 1997, 95

OLG Köln - Urteil vom 17.09.1996 (9 U 8/96) - DRsp Nr. 1997/3224

OLG Köln, Urteil vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 9 U 8/96

DRsp Nr. 1997/3224

»Bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles muß sich der Vorsatz grundsätzlich auch auf sämtliche Schadensfolgen erstrecken. Es genügt jedoch, wenn diese in ihren Grundzügen erkannt und billigend in Kauf genommen wurden; die Schadensfolgen müssen nicht in ihren Einzelheiten vorhergesehen werden.«

Normenkette:

VVG § 152 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer für sein Fahrzeug Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen ........, abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Mit diesem Fahrzeug war der Kläger am 03.10.1992 in K.-R. in ein Unfallereignis verwickelt, bei dem der Zeuge R. verletzt und dessen Fahrzeug beschädigt wurde.