OLG Köln - Urteil vom 18.03.1992
27 U 107/91
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 275/87

OLG Köln - Urteil vom 18.03.1992 (27 U 107/91) - DRsp Nr. 2011/7956

OLG Köln, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen 27 U 107/91

DRsp Nr. 2011/7956

Beide Berufungen gegen das am 30. April 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 275/87 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 61 %, der Beklagte zu 39 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen sind zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat das dem Kläger zuzubilligende Schmerzensgeld zutreffend bemessen. Bei der Bemessung ist zunächst von folgenden objektivierbaren Befunden auszugehen:

1) Der Kläger hat infolge der nicht durch eine wirksame Einwilligung gedeckten Operation des Beklagten eine frontobasale Verletzung im Bereich der Siebbeinzellen rechts mit der Öffnung der Hirnhäute erlitten (vgl. Bl. 11 a der Anlage 1 des Klägers und Bl. 207 d. A.). Mittels des Computertomogramms vom 18. Juni 1985 wurde eine 1,8 x 1,3 x 2,0 cm messende Blutung basal im rechten Frontallappen mit zwei unterschiedlich großen Luftaufhellungen nachgewiesen (Bl. 195 d. A.). Bei der letzten Computertomogramm-Aufnahme vom 10. April 1986 maß die Frontalhirnläsion in der Nähe des operativen Zugangs in ihrer Ausdehnung 3,3 x 3,2 x 3,6 cm. Als Folge der Verletzung kam es zu einer lokalen Meningitis. Ferner traten zunächst leichte, später zunehmende Kopfschmerzen auf (vgl. Arztbrief vom 11. Juli 1985, Bl. 11 Anlage 1 des Klägers).