OLG Köln - Urteil vom 18.03.1992
27 U 178/89
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 984
OLGReport-Köln 1992, 215
zfs 1992, 406
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 363/86

OLG Köln - Urteil vom 18.03.1992 (27 U 178/89) - DRsp Nr. 1996/1160

OLG Köln, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen 27 U 178/89

DRsp Nr. 1996/1160

1. Vor einer Operation zur Behebung einer Stressinkontinenz (unwillkürlicher Urinverlust beim Husten, Niesen und bei körperlicher Belastung) durch Blasenhalshebung mittels eines Lyodurabandes ist darüber aufzuklären, daß in sehr seltenen Fällen nicht nur der angestrebte Erfolg nicht erreicht wird, sondern zusätzlich eine dauerhafte Dranginkontinenz (ständiger unwillkürlicher Harnverlust mit gehäuft auftretendem Harndrang ausgelöst wird. 2. Bei die Lebensführung schwer beeinträchtigenden Folgen wie der vorbeschriebenen dauerhaften Dranginkontinenz besteht die Aufklärungspflicht auch, wenn das Risiko statistisch sehr gering ist und möglicherweise unter 1 Promille liegt. 3. 28000 DM [14000 EUR] Schmerzensgeld für 54jährige Klägerin wegen kombinierter Stress- und Dranginkontinenz und Operationsfolgen in Form von Bauchfellentzündung und Reoperation nach der zu 1. beschriebenen Operation.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Oktober 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 363/86 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: