OLG Köln - Urteil vom 18.03.1993
5 U 178/92
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 241

OLG Köln - Urteil vom 18.03.1993 (5 U 178/92) - DRsp Nr. 1994/12100

OLG Köln, Urteil vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 5 U 178/92

DRsp Nr. 1994/12100

1. Auch die Angabe eines "Wiederbeschaffungswertes" auf die Frage des Versicherers nach dem "gezahlten Kaufpreis" kann eine Obliegenheitsverletzung dergestalt darstellen, daß mit der Angabe des überhöhten Wiederbeschaffungswertes beim Versicherer der unrichtige Eindruck erweckt werden sollte, daß Kaufpreis und Wiederbeschaffungswert in etwa identisch seien. 2. Eine Obliegenheitsverletzung liegt jedenfalls darin, daß der Versicherungsnehmer die Frage des Versicherers nach dem Kaufpreis mit der Angabe eines überhöhten Wiederbeschaffungswertes beantwortet.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
r+s 1993, 241