OLG Köln - Urteil vom 19.03.1992
5 U 100/91
Normen:
PflVG § 3 Nr. 9 S. 2;
Fundstellen:
r+s 1992, 261

OLG Köln - Urteil vom 19.03.1992 (5 U 100/91) - DRsp Nr. 1994/12206

OLG Köln, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 5 U 100/91

DRsp Nr. 1994/12206

1. Im Wege des Rückgriffs nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG kann der Kfz-Haftpflichtversicherer nur die Schadensaufwendungen vom VersNehmer erstattet verlangen, die er nach gebotener Prüfung der Sach- und Rechtslage für erforderlich halten durfte. 2. Reguliert der Kfz-Haftpflichtversicherer pflichtwidrig Schadenersatzansprüche des Anspruchstellers, steht dem VersNehmer ein Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zu und ist ein Rückgriff gegen ihn wegen der an den Anspruchsteller gezahlten Beträge ausgeschlossen. 3. Pflichtwidrige Regulierung liegt unter folgenden Umständen vor: - Fragwürdige Schadenschilderung des Anspruchstellers; - Bestreiten jeglicher Schadenverursachung durch den VersNehmer; - Mögliche Schadenverursachung durch ein anderes Fahrzeug kurz zuvor; - Keine Zeugen für den Schadenhergang; - Keine Beschädigungen am Fahrzeug des VersNehmers.

Normenkette: