OLG Köln - Urteil vom 19.09.1995
9 U 395/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe HS 2; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 46
SP 1995, 413
r+s 1995, 405

OLG Köln - Urteil vom 19.09.1995 (9 U 395/94) - DRsp Nr. 1996/4020

OLG Köln, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 9 U 395/94

DRsp Nr. 1996/4020

1. § 12 Nr. 1 Ziff. II e 2. HS AKB (Betriebsschäden sind keine Unfallschäden) enthält keinen vom Versicherer zu beweisenden echten Risikoausschluß (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Aufl., Anm. 6 b zu § 12 AKB). Wenn am Vorliegen eines Betriebsschadens Zweifel bestehen bleiben, ist daher offen, ob ein versicherter Unfallschaden vorliegt, so daß der insoweit beweispflichtige Versicherungsnehmer dann beweisfällig geblieben ist. 2. Wenn der versicherte Abschleppwagen eine nicht asphaltierte Straße befahren ist, die nach einer Bodensenke wieder leicht anstieg und etwa in Straßenmitte einen Kanaldeckel aufwies, der etwas jedoch nicht weit herausragte, und wenn das Kfz mit der Heckhubvorrichtung (Hubbrille) an diesem Kanaldeckel hängengeblieben und so beschädigt worden ist (Schaden 24.706,34 DM), -wenn die Versicherungsnehmerin vorgetragen hat, daß der Schadenfall in einem Baustellenbereich eingetreten ist, und wenn die vorliegenden Fotos das auch belegen und - wenn sich kurz vor der Schadenstelle das Verkehrszeichen 121 (einseitig - rechts - verengte Fahrbahn) und im unmittelbaren Bereich der Schadenstelle das Verkehrszeichen 123 (Baustelle) befindet, handelt es sich bei dem Schadenereignis um einen sog. Betriebsschaden i.S.d. § 12 Abs. 1 IIe 2. HS AKB, der vom Versicherungsschutz nicht erfaßt wird.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe HS 2; ZPO § 286 ;

Hinweise: