OLG Köln - Urteil vom 20.02.1992
5 U 84/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 141 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 114

OLG Köln - Urteil vom 20.02.1992 (5 U 84/91) - DRsp Nr. 1994/12212

OLG Köln, Urteil vom 20.02.1992 - Aktenzeichen 5 U 84/91

DRsp Nr. 1994/12212

1. Für den Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls muß zumindest feststehen, daß das Kfz zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später an diesem Ort nicht mehr aufgefunden wurde und es nach den Umständen des Falles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen angesehen werden kann, daß der VersNehmer selbst oder ein anderer mit seinem Willen das Kfz von dem Abstellort weggefahren hat. 2. An den Nachweis, daß das Kfz zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort, an dem es nach den Angaben des VersNehmers nicht mehr vorgefunden wurde, abgestellt wurde, fehlt es - wenn der VersNehmer keinen unmittelbaren Zeugen für diesen Vorgang hat und - wenn dem Zeugen für die Abfahrt zu einer bestimmten Zeit von der Wohnung nicht geglaubt werden kann.