OLG Köln - Urteil vom 21.02.1991
5 U 96/90
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1991, 1240
r+s 1991, 118

OLG Köln - Urteil vom 21.02.1991 (5 U 96/90) - DRsp Nr. 1994/12278

OLG Köln, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen 5 U 96/90

DRsp Nr. 1994/12278

1. Wenn der Versicherungsnehmer sein Motorrad, abgesehen von dem nach seinen Angaben betätigten Lenkradschloß, ohne jede zusätzliche Sicherung gegen ein Wegfahren oder sonstiges Wegschaffen des Krades (z. B. durch Aufladen auf ein Fahrzeug) mehrere Tage lang auf dem Parkplatz einer Autobahnraststätte abgestellt hat, - ist der in der Kraftfahrt-Fahrzeug(diebstahl)vers. als vertragsgemäß vorausgesetzte Standard an Sicherheit deutlich unterschritten, - hat der VersNehmer den Diebstahl des Motorrades in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt, - ist das grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Diebstahl des Motorrades als ursächlich anzusehen, wenn feststeht, daß das Motorrad vor dem Diebstahl sechs Tage lang auf dem Parkplatz gestanden hat.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise: