OLG Köln - Urteil vom 21.10.1993
5 U 102/92
Normen:
AKB § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 54

OLG Köln - Urteil vom 21.10.1993 (5 U 102/92) - DRsp Nr. 1994/2072

OLG Köln, Urteil vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 5 U 102/92

DRsp Nr. 1994/2072

1) Der Unfallversicherer kann sich gegenüber dem Versicherungsnehmer auf die Versäumung der 15-Monatsfrist zur Geltendmachung der Invalidität dann nicht berufen, wenn der Versicherer sowohl in der Schadensmeldung als auch gegenüber einem Gutachter gezielt nach Dauerschäden gefragt hat und wenn zumindest der behandelnde Arzt im Erstbericht einen Dauerschaden prognostiziert hat. Den Versicherer trifft dann eine zusätzliche Hinweispflicht auf gleichwohl förmlich noch zu wahrende Fristen. 2) Ärztliche Feststellung der Invalidität liegt bereits vor, wenn der Arzt einen Dauerschaden als "voraussichtlich" erwartet. (Eingesandt vom 5. Zivilsenat des OLG Köln.)

Normenkette:

AKB § 8 Abs. 2 ;

Hinweise:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(Eingesandt vom 5. Zivilsenat des OLG Köln.)

Fundstellen
OLGReport-Köln 1994, 54