OLG Köln - Urteil vom 22.02.1991
10 U 1155/89
Normen:
AKB § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 78

OLG Köln - Urteil vom 22.02.1991 (10 U 1155/89) - DRsp Nr. 1994/12276

OLG Köln, Urteil vom 22.02.1991 - Aktenzeichen 10 U 1155/89

DRsp Nr. 1994/12276

Eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung hat der Versicherer nachgewiesen, wenn - ein jugendlicher Autofahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,9 o/oo - in der frühen Morgenstunde zwischen 1 und 3 Uhr (lt. neuerer rechtsmedizinischer Erkenntnis kommt eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 o/oo in der Phase des Leistungstiefs in den Ausfallerscheinungen denen einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 o/oo gleich) - beim Heranfahren in eine Kurve mit mehr als 100 km/h - einen Schlenker nach rechts macht und dabei von der Fahrbahn abkommt.

Normenkette:

AKB § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen
r+s 1993, 78