OLG Köln - Urteil vom 22.10.1975 (13 U 3/74) - DRsp Nr. 1994/12627
OLG Köln, Urteil vom 22.10.1975 - Aktenzeichen 13 U 3/74
DRsp Nr. 1994/12627
Die Benennung von Zeugen ist Teil der dem Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungspflicht. Dieser Verpflichtung handelt der Versicherungsnehmer vorsätzlich zuwider, wenn er es unterläßt, einen ihm bekannten Unfallzeugen namhaft zu machen und statt dessen die entsprechende Frage in der Schadenmeldung mit "keine" beantwortet.