OLG Köln - Urteil vom 22.10.1980 (16 U 43/80) - DRsp Nr. 1994/12559
OLG Köln, Urteil vom 22.10.1980 - Aktenzeichen 16 U 43/80
DRsp Nr. 1994/12559
1. Die Billigkeitshaftung nach § 829BGB setzt kein überwiegendes "Verschulden" des Schädigers voraus. 2. Hat der Schädiger noch keine erheblichen Einkünfte oder kein Vermögen von einigem Wert, so kann ein Feststellungsurteil dahin ergehen, daß er bei künftigem Vermögenserwerb oder gutem Einkommen haftet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Schädigers sind unerheblich; das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Schädiger begründet keine Haftung.