OLG Köln - Urteil vom 23.06.1993
2 U 198/92
Normen:
BGB §§ 276, 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 337
VersR 1993, 1497

OLG Köln - Urteil vom 23.06.1993 (2 U 198/92) - DRsp Nr. 1994/2101

OLG Köln, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 2 U 198/92

DRsp Nr. 1994/2101

Ein Gastwirt verletzt die ihm den Gästen gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er im Bereich des vor der Gaststätte gelegenen Gehwegs etwa 38 bis 50 cm hohe Granitsteine mit einer Kantenlänge von 16 mal 16 cm aufstellt, die das Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Gehweg verhindern sollen, sofern die Steine nach Lage der Dinge auch von unaufmerksamen Gästen so gut wie nicht übersehen werden können. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil die Gestaltung der von den Gästen begehbaren Fläche im Hinblick auf den damit erstrebten Erfolg - hier Einschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs - zweckmäßiger hätte sein können. (Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.)

Normenkette:

BGB §§ 276, 823 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1993, 337
VersR 1993, 1497