OLG Köln - Urteil vom 23.10.1992
19 U 35/92
Normen:
AKB § 13 ; BGB §§ 823 ff.; StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 1373

OLG Köln - Urteil vom 23.10.1992 (19 U 35/92) - DRsp Nr. 1994/12155

OLG Köln, Urteil vom 23.10.1992 - Aktenzeichen 19 U 35/92

DRsp Nr. 1994/12155

1. Ein besonders schwerwiegendes Indiz für die Annahme eines gestellten Unfalls ist der Umstand, daß das beschädigte Fahrzeug, das infolge hoher Kilometerleistung bereits erheblich an Wert verloren hatte, unter Ausschuß einer Selbstbeteiligung vollkaskoversichert war und daß sich der Unfall kurz vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 13 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz AKB ereignete. 2. Hat der Vorderrichter die Aussage einer Partei als glaubhaft bezeichnet, so ist das Berufungsgericht jedenfalls dann an einer abweichenden Würdigung auch ohne erneute Parteivernehmung nicht gehindert, wenn sich der Vorderrichter zur Glaubwürdigkeit der Partei nicht geäußert und die Glaubhaftigkeit der Aussage mit keinem Wort begründet hat.

Normenkette:

AKB § 13 ; BGB §§ 823 ff.; StVG § 7 ;

Hinweise:

Vgl. zu Leitsatz 1 KG VersR 1992, 107; OLG Frankfurt/M. VersR 1992, 717 und OLG Köln VersR 92, 1275.

Fundstellen