OLG Köln - Urteil vom 25.02.1993
12 U 120/92
Normen:
BGB §§ 242, 249, 273, 282, 647 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 129
VRS 85, 241

OLG Köln - Urteil vom 25.02.1993 (12 U 120/92) - DRsp Nr. 1994/12112

OLG Köln, Urteil vom 25.02.1993 - Aktenzeichen 12 U 120/92

DRsp Nr. 1994/12112

1. Wenn ein bestelltes Fahrzeug auf einer Überführungsfahrt, zu der der Kfz-Händler einen gesonderten Auftrag erhalten hat, einen Schaden erleidet, hat der Händler darzulegen und zu beweisen, daß die Beschädigung nicht auf einem schuldhaften Fehlverhalten seines Angestellten beruht. 2. Macht ein Kfz-Händler die Rückgabe eines Fahrzeuges von der Bezahlung einer nicht gerechtfertigten Forderung abhängig, kann er sich gegenüber dem Herausgabebegehren gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, daß ihm wegen einer geringfügigen und unstrittigen weiteren Forderung (hier: unter 100,-- DM aus einer Inspektion) ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zustehe.