OLG Köln - Urteil vom 25.03.1992
27 U 113/91
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2318
OLGReport-Köln 1992, 213
VersR 1992, 1233
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 101/89

OLG Köln - Urteil vom 25.03.1992 (27 U 113/91) - DRsp Nr. 1996/1159

OLG Köln, Urteil vom 25.03.1992 - Aktenzeichen 27 U 113/91

DRsp Nr. 1996/1159

1. Vor einer Operation wegen Dupuytren-scher Kontraktur ist über das Risiko der Entwicklung einer Sudeck-schen Dystrophie aufzuklären. 2. DM 10000 Schmerzensgeld sind angemessen für die Beeinträchtigung einer Hand durch Sudeck-sche Dystrophie bei einem älterem Mann, der seinen Beruf als Angehöriger eines Werkschutzes weiter ausüben kann und "ohne Operation mit weiterer Verkrallung" durch die Grunderkrankung hätte rechnen müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Tatbestand:

Der Kläger litt unter einer Dupuytren'schen Kontraktur der linken Hand, die der Beklagte am 04.06.1985 in seiner Praxis ambulant operativ behandelte. Im Anschluß an die Operation entwickelte sich ein Morbus Sudeck (Sudeck'sche Dystrophie). Der Kläger war präoperativ nicht darüber aufgeklärt worden, daß sich eine Sudeck'sche Dystrophie entwickeln könne.

Der Kläger hat den Beklagten mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, daß er bei Kenntnis des Risikos, einen Morbus Sudeck davontragen zu können, nicht in die Operation eingewilligt hätte. Außerdem sei der Eingriff nicht indiziert gewesen. Schließlich seien dem Beklagten intra- und postoperative Behandlungsfehler vorzuwerfen.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,