OLG Köln - Urteil vom 25.04.1995
9 U 22/94
Normen:
AKB § 7 V; VVG § 6 Abs. 3, § 34 ;
Fundstellen:
SP 1995, 252
VersR 1996, 449
r+s 1995, 206

OLG Köln - Urteil vom 25.04.1995 (9 U 22/94) - DRsp Nr. 1996/3797

OLG Köln, Urteil vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 9 U 22/94

DRsp Nr. 1996/3797

1. Der Zusatz ca. vor der in der Schadenanzeige angegebenen Laufleistung entlastet den Versicherungsnehmer nicht, wenn diese Einschränkung eine Abweichung von - hier - über 20 % nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr abdecken kann. 2. Der Versicherungsnehmer kann diesen Vorwurf einer objektiven Obliegenheitsverletzung nur damit entkräften, daß er beweist, daß der Versicherer über die fraglichen Tatsachen bereits früher genau informiert gewesen ist. 3. Eine bloße Möglichkeit für den Versicherer, sich selbst über die fraglichen Fakten zu informieren, genügt dabei aber nicht; nur bei sicherer Kenntnis des Versicherer von den entscheidungsrelevanten Tatsachen kann eine Obliegenheitsverletzung entfallen.