OLG Köln - Urteil vom 25.06.1992
1 U 2/92
Normen:
BGB § 823;
Fundstellen:
DRsp I(145)391f
MDR 1992, 1127

OLG Köln - Urteil vom 25.06.1992 (1 U 2/92) - DRsp Nr. 1993/2123

OLG Köln, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 1 U 2/92

DRsp Nr. 1993/2123

»Die für Straßenbäume entwickelten Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht gelten grundsätzlich auch für Bäume auf Privatgrundstücken. Der Eigentümer verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er eine mehr als 30 Jahre alte Trauerweide nicht von einem Fachmann auf ihre Standfestigkeit untersuchen läßt.«

Normenkette:

BGB § 823;

f. »Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume geht regelmäßig dahin, sie laufend einer sorgfältigen Sichtprüfung zu unterziehen. ... Diese Grundsätze hat die Rechtspr. insbesondere für die Verkehrssicherungspflicht der Träger öffentl. Verwaltung anhand von Schadensfällen aufgestellt, die im Zusammenhang mit umgestürzten Straßenbäumen entstanden waren. Eine derartige Verkehrssicherungspflicht besteht aber grundsätzlich auch bei Privatleuten. Ihre Haftung unterscheidet sich von der Haftung der Träger öffentl. Verwaltung nur darin, daß an Privatleute im Hinblick auf die Häufigkeit und den technischen Aufwand der Untersuchungen geringere Anforderungen gestellt werden. Ein Privatmann muß einen Baum nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen einer äußeren Sichtprüfung unterziehen und nur bei Feststellung verdächtiger Umstände eine fachmännische Untersuchung veranlassen.«

Fundstellen
DRsp I(145)391f
MDR 1992, 1127