OLG Köln - Urteil vom 25.06.1996
9 U 16/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ; ZPO §§ 373 ff., §§ 415 ff.;
Fundstellen:
r+s 1996, 429
r+s 1997, 264

OLG Köln - Urteil vom 25.06.1996 (9 U 16/96) - DRsp Nr. 1997/1713

OLG Köln, Urteil vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 9 U 16/96

DRsp Nr. 1997/1713

Das Urteil des LG, das die grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls durch den Versicherungsnehmer bejaht hat, der mit dem versicherten Kfz in einer Rechtskurve vier Fahrzeuge überholt hat und mit einem entgegenkommenden Kfz zusammengestoßen ist, muß wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben werden, - wenn das LG seiner Entscheidung nur ein (polnisches) Strafurteil und Auszüge aus der Strafakte zugrunde gelegt hat, wenn das Strafurteil davon ausgeht, der Unfall habe sich 300 m nach dem Ende der Kurve ereignet, wenn der von der Polizei vernommene Fahrer des Kfz an der Spitze der überholten Fahrzeuggruppe ausgesagt hat, der Zusammenstoß habe sich etwa 11 s nach der Beendigung des Überholvorgangs zugetragen, wenn nach Lage der Strafakten nicht überprüfbar ist, ob die Ermittlung der vom Versicherungsnehmer gefahrenen Geschwindigkeit wissenschaftlichen Anforderungen genügt, - wenn der Versicherungsnehmer behauptet und den Beweis angetreten hat, daß ihm das am Unfall beteiligte Kfz mit völlig abgefahrenen Reifen zunächst auf seiner (des Versicherungsnehmers) Fahrbahn entgegengekommen sei, daß er (der Versicherungsnehmer) deshalb habe bremsen müssen, daß sich das versicherte Kfz in Folge dessen quergestellt habe und so mit dem anderen Kfz zusammengestoßen sei, und das LG den angetretenen Beweis nicht erhoben hat.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. IIe;