OLG Köln - Urteil vom 26.05.1993
11 U 3/93
Normen:
AGBG § 3, § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 253
VRS 86, 49

OLG Köln - Urteil vom 26.05.1993 (11 U 3/93) - DRsp Nr. 1994/12081

OLG Köln, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 11 U 3/93

DRsp Nr. 1994/12081

1. Eine Regelung in AGB, daß ein HaftungsausschluB zu Gunsten des Mieters eines Kraftfahrzeuges im Falle grober Fahrlässigkeit nicht gelten soll, ist nicht von vornherein so ungewöhnlich, daß der Vertragspartner des Verwenders damit nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, § 3 AGBG. 2.Auch der ungewöhnliche äuBere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle kann sie zu einer überraschenden Klausel i.S.d. § 3 AGBG machen. 3.Eine Berufung auf einen in den allgem. Geschäftsbedingungen ver einbarten Haftungsausschluß kann verwehrt sein (§ 5 ABGB), wenn die dazu in den Vertragsunterlagen an verschiedenen Stellen getroffenen Regelungen zur Haftung unklar und widersprüchlich sind, so daß sie gerade auch für einen Durchschnittskunden, der sie sorgfältig durchliest, in ihrer Tragweite kaum verständlich sind.