OLG Köln - Urteil vom 26.05.1993
27 U 216/92
Normen:
BGB §§ 280, 282, 695 ;
Fundstellen:
OLGR 1993, 221
OLGReport-Köln 1993, 221
ZfS 1993, 333

OLG Köln - Urteil vom 26.05.1993 (27 U 216/92) - DRsp Nr. 1994/12082

OLG Köln, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 27 U 216/92

DRsp Nr. 1994/12082

1. Ein Vertrag über das entgeltliche Abstellen eines Pkw auf einem bewachten Parkplatz stellt entweder einen reinen Verwahrungsvertrag oder einen gemischten Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen dar. 2. Kann der Verwahrer den aufzubewahrenden Pkw nicht zurückgeben, hat er nach § 282 BGB den Nachweis zu führen, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist, haftet ansonsten gem. § 280 BGB auf Schadenersatz. 3. Ein genereller Haftungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des bewachten Parkplatzes verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGBG, da der Haftungsausschluß sich damit auch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bezieht. Bei unzureichend organisierter Überwachung durch den Verwahrer verstößt auch eine Haftungsfreizeichnung für einfache Fahrlässigkeit gegen § 9 AGBG, da eine Freizeichnung bei Verletzung von Kardinalpflichten zu denen die Pflicht zur Organisation eines lückenlosen Einsatzes gehört, unzulässig ist.

Normenkette:

BGB §§ 280, 282, 695 ;

Hinweise: