OLG Köln - Urteil vom 27.06.1996 (1 U 2/96) - DRsp Nr. 1997/6065
OLG Köln, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 1 U 2/96
DRsp Nr. 1997/6065
1) Wird für eine erlittene Körperverletzung uneingeschränkt ein Schmerzensgeld verlangt, werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten sind und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind.2) Welche Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldbetrages zu erkennen sind, richtet sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffs durch das Gericht, sondern nach den Erkenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen.
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