OLG Köln - Urteil vom 28.11.1991
5 U 114/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 605
NZV 1993, 32
r+s 1992, 263

OLG Köln - Urteil vom 28.11.1991 (5 U 114/91) - DRsp Nr. 1994/12228

OLG Köln, Urteil vom 28.11.1991 - Aktenzeichen 5 U 114/91

DRsp Nr. 1994/12228

1. I.S.d. dem VersNehmer für Entwendungsfälle zukommenden Beweiserleichterungen ist eine entschädigungspflichtige Entwendung des versicherten Kfz bewiesen, wenn der VersNehmer bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, er habe das Kfz zu bestimmter Zeit auf dem Parkplatz eines bestimmten Einkaufs-Centrums abgestellt, in dem Einkaufs-Centrum eingekauft und bei der Rückkehr zum Parkplatz sein Kfz nicht mehr vorgefunden, zunächst in der näheren Umgebung nach einem anderen Standort Ausschau gehalten und daraufhin die Entwendung bei der Polizei angezeigt und er habe bei dem Erwerb des Kfz nur zwei Kfz-Schlüssel erhalten, von denen einer in dem Kfz aufbewahrt und der andere dem Versicherer per Post übersandt worden sei, und wenn die Anhörung dem VersNehmer zuvor nicht angekündigt worden war, wenn seine Angaben in sich widerspruchsfrei, anschaulich und stimmig waren, wenn der VersNehmer von dem persönlichen Eindruck bei der Anhörung her glaubwürdig ist, wenn irgendwelche Umstände in der Person des VersNehmers, die Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit aufkommen lassen könnten, wie etwa zahlreiche oder zweifelhafte frühere VersFälle, unwahre Angaben gegenüber Versicherern oder Vorstrafen, nicht vorliegen.