OLG Köln - Urteil vom 28.11.1991 (7 U 10/91) - DRsp Nr. 1994/12230
OLG Köln, Urteil vom 28.11.1991 - Aktenzeichen 7 U 10/91
DRsp Nr. 1994/12230
Werden von der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde in einer Straße, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274.1 auf 30 km/h begrenzt ist, Bodenschwellen angebracht, um die Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung dieses Gebots zu veranlassen, so ist die Schwelle so auszugestalten, daß sie gefahrlos mit der zulässigen Geschwindigkeit überfahren werden kann. Dies gilt auch für das Befahren mit Linienomnibussen, und zwar unabhängig davon, ob die reguläre Fahrtroute einer Buslinie durch diese Straße führt.