OLG Köln - Urteil vom 29.06.1993
9 U 237/92
Normen:
ARB § 20 Abs. 2; VVG § 67 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 318
ZfS 1993, 423
r+s 1994, 220

OLG Köln - Urteil vom 29.06.1993 (9 U 237/92) - DRsp Nr. 1995/3948

OLG Köln, Urteil vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 9 U 237/92

DRsp Nr. 1995/3948

1. Auch Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt aus pVV wegen Empfehlung einer aussichtslosen Klage gehen auf den Versicherer über, soweit dieser die Kosten der Rechtsverfolgung getragen hat. 2. Der Versicherungsnehmer kann übergegangene Schadenersatzansprüche gegen seinen Rechtsanwalt aus pVV bei entsprechender Ermächtigung durch den Versicherer im eigenen Namen auf Zahlung an den Versicherer einklagen (Gewillkürte Prozeßstandschaft). 3. Das für eine gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche rechtliche Eigeninteresse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung fremden Rechts (bei Geltendmachung von auf den Versicherer übergegangenen Schadenersatzansprüchen gegen seinen Rechtsanwalt aus pVV) ist zu bejahen, weil dem Versicherungsnehmer daran gelegen sein muß, seinen Versicherungsvertrag möglichst schadenfrei zuhalten. 4. Auch wenn der Versicherer seinerseits die Erfolgsaussicht fehlerhaft beurteilt hat und für die Kosten der Rechtsverfolgung in Vorlage getreten ist, ist die Geltendmachung der auf ihn übergegangenen Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt aus pVV nicht rechtsmißbräuchlich. Aus dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherer und Versicherungsnehmer kann der Schädiger keine ihm günstige Rechtsfolge herleiten.

Normenkette:

ARB § 20 Abs. 2; VVG § ;