OLG Köln - Urteil vom 30.04.1993
20 U 236/92
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)297b
ZfS 1993, 47
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 123/91

OLG Köln - Urteil vom 30.04.1993 (20 U 236/92) - DRsp Nr. 1995/1880

OLG Köln, Urteil vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 20 U 236/92

DRsp Nr. 1995/1880

Mögliche Berücksichtigung einfacher Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse des (hier: in Polen wohnenden) Verletzten.

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Oktober 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 32 O 123/91 - hinsichtlich des Urteilstenors zu Nr. 2) teilweise abgeändert und insoweit unter Aufrechterhaltung der Nr. 1) und 3) des Urteilstenors wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.328,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.3. 1991 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

Der Senat hat nur über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes zu entscheiden, weil die Beklagte das Urteil des Landgerichts im Übrigen nicht angegriffen hat.